Abmahnung – Teil 2

Fehlende Widerrufsbelehrung bei gewerblichen Ebay-Verkäufen

Verkaufen Sie als gewerblicher Händler Produkte übers Internet? Dann versehen Sie Ihr Angebot mit einer vollständigen Anbieterkennzeichnung (Name und Adresse Ihres Unternehmens plus Pflichtangaben) und mit einer Belehrung über ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht, wie es nach dem Fernabsatzgesetz (§ 312d BGB in Verbindung mit §§ 355, 356 BGB) vorgeschrieben ist.

Vorsicht:

Eine fehlende Anbieterkennzeichnung sowie Widerrufs- und Rückgabebelehrung sind zwei der häufigsten Abmahn-Gründe bei Ebay-Händlern. Halten Sie sich bei der Widerrufsbelehrung unbedingt an den im Gesetzesanhang zum Fernabsatzgesetz vorgegebenen Wortlaut. Denn auch Abweichungen davon werden mitunter abgemahnt. Als privater Verkäufer, der über Ebay nur hin und wieder etwas verkauft, müssen Sie Ihren Käufern kein Rückgabe- und Widerrufsrecht einräumen.

Fehlende Pflichtangaben in E-Mails

Seit Jahresbeginn gehören auf geschäftliche E-Mails die gleichen Pflichtangaben wie auf Geschäftsbriefe. Aktualisieren Sie also unbedingt Ihre E-Mail-Signatur und nehmen Sie ggf. Handelsregisternummer, Geschäftsführer und die weiteren Pflichtangaben mit auf.

Vorsicht:

Erste Abmahnungen in dieser Sache sind schon aufgetaucht. Noch hat kein Gericht darüber entschieden, ob ein Verstoß eine kostenpflichtige Abmahnung rechtfertigt. Dennoch sollten Sie vorbeugen. Achten Sie darauf, dass Ihre geschäftlichen E-Mails alle Angaben enthalten, die auch auf Ihrem Briefbogen stehen müssen.

Markenrechtliche Verletzungen in der Werbung

Verwenden Sie in Ihrer Werbung – ob im Internet, in Zeitungsanzeigen oder Prospekten – keine markenrechtlich geschützten Begriffe für Produkte und Dienstleistungen, die keine Originale sind.

Vorsicht:

Wer sich in der Werbung mit fremden Federn schmückt, kassiert fast immer eine Abmahnung. Nicht erlaubt sind laut Rechtsprechung auch Produktbeschreibungen wie „in Prada-Optik“, „im Rolex-Stil“, „im Cartier-Design“ oder „im Hermès-Look“ für Ware, die nicht vom Original-Hersteller stammt. Denn sie verstoßen gegen das Markenrecht. Auch als Schlüsselwort für Google-Anzeigen geben Sie besser keinen Produkt- oder Markennamen der Konkurrenz ein. Diese Praxis hat der Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt (18.5.2006, Az. 1 ZR 183/03). Auch in abgewandelter, aber wiedererkennbarer Form sollten Sie einen Markennamen nicht für Ihre Werbung verwenden. Das kann nämlich ebenfalls zu einer Abmahnung führen.

„Schmähkritik“ in Blogs und Internet-Foren

Gerade Weblogs („Blogs“) und Internet-Foren sind ideal für den Meinungs- und Erfahrungsaustausch. Viele Internetnutzer teilen anderen nur zu gerne ihre Ansichten und Erlebnisse mit. So kann man auf diversen Websites lesen, dass beispielsweise bei der Mallorca-Reise des Anbieters XY Kakerlaken im Badezimmer waren, dass der örtliche Händler nur miese Beratung und überteuerte Produkte bietet oder dass Parkettleger Mustermann wieder mal Pfusch abgeliefert hat. Nutzer, die ihre Meinung in Diskussionsforen öffentlich machen, tun dies bestimmt in bester Absicht: Sie wollen anderen solche unliebsamen Erfahrungen ersparen.

Vorsicht:

Dennoch aufgepasst mit derlei Behauptungen: Allzu schnell lassen die betroffenen Unternehmen den Verfasser oder Betreiber der Website, auf der die Kritik erschienen ist, abmahnen. Zwar ist nicht in allen Fällen ein Unterlassungsanspruch gegeben. Aber schon zur Abschreckung (und um für eine gewisse Selbstzensur zu sorgen) wird dieses Mittel gern genutzt. Zwei Tipps helfen, Abmahnungen zu vermeiden und trotzdem nicht auf eine Veröffentlichung zu verzichten:

* Machen Sie klar, dass es sich um Ihre persönliche Meinung handelt (Nicht: „ABC-Märkte sind einfach unglaublich teuer.“ Sondern: „Ich finde, ABC-Märkte sind sehr teuer.“ Nicht: „Der XYZ-Reiseveranstalter hat unverschämte Reiseleiter.“ Sondern: „Bei unserer Reise mit dem XYZ-Reiseveranstalter empfanden wir das Benehmen des Reiseleiters vor Ort als ziemlich unverschämt.“)
* Schildern Sie nur Tatsachen, die Sie im Ernstfall auch beweisen können (z. B. wenn von den Kakerlaken im Badezimmer auch ein Foto existiert).

Veröffentlichung von Liedtexten im Internet

Gerade Kinder und Jugendliche, vielleicht auch Ihr Nachwuchs oder Ihre Enkel, veröffentlichen ausgesprochen gern die Songtexte ihrer Pop-Idole oder Lieblingssänger im Internet. Die Abmahnerei macht aber auch vor Minderjährigen nicht Halt – und in der Regel haften Sie als rechtlicher Vertreter:

Vorsicht:

Liedtexte sind durch das Urheberrecht geschützt. Die Entscheidung darüber, wo und wie Liedtext und Melodie veröffentlicht werden, liegt allein beim Urheber bzw. bei demjenigen, an den er die Verwertungsrechte abgetreten hat. Viele Interpreten oder deren Musikgesellschaften reagieren auf solche unlizenzierten Veröffentlichungen sofort mit einer kostenpflichtigen Abmahnung.