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| Abgeltungsteuer Werbungskosten | ||
Gerechtfertigt wird das mit dem gegenüber der Einkommensteuer relativ niedrigen Steuersatz der Abgeltungsteuer. Dieses Abzugsverbot dürfte, wie die Kürzung der Pendlerpauschale, bald ebenfalls in Karlsruhe landen. Steuerexperten, mit denen ich darüber sprach, rügen einen Verstoß gegen das objektive Netto-Prinzip. Zu besteuern ist danach nur das Erwerbseinkommen, gekürzt um die damit verbundenen Erwerbsausgaben. Hier aber werden gerade alle Steuerpflichtigen, die hohe Werbungskosten haben, willkürlich benachteiligt. Das kann auch der relativ niedrige Steuersatz der Abgeltungsteuer nicht rechtfertigen. Vom Werbungskosten-Abzug ausgenommen sind lediglich Transaktionskosten. Auch hier stellen sich Fragen. Dazu gehören alle Gebühren, die beim Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers anfallen. Damit nicht genug: Für unzulässig halte ich es, wenn dabei die Informationsbeschaffungskosten ausgeklammert werden. Wer sich über Börsendienste informiert, sollte auch die Abo-Kosten dafür geltend machen können. Der Deutsche Wirtschaftsbrief 14/2008 Dr. Erhard Liemen Dieses Glossar ist ein kostenloser Service von Wirtschaft-vertraulich |
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