Abgeltungsteuer Werbungskosten


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Abgeltungsteuer: Das Abzugsverbot bei den Werbungskosten dürfte verfassungswidrig sein
Kursgewinne, die Sie künftig erzielen, werden stets der Abgeltungsteuer unterliegen. Das jedoch ist nur der eine Pferdefuß. Der zweite betrifft das strikte Abzugsverbot bei den Werbungskosten im Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften. Alle Verwaltungs- und Finanzierungskosten können dann nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Etwa Honorare der Vermögensverwaltung oder Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Depots.

Gerechtfertigt wird das mit dem gegenüber der Einkommensteuer relativ niedrigen Steuersatz der Abgeltungsteuer. Dieses Abzugsverbot dürfte, wie die Kürzung der Pendlerpauschale, bald ebenfalls in Karlsruhe landen. Steuerexperten, mit denen ich darüber sprach, rügen einen Verstoß gegen das objektive Netto-Prinzip. Zu besteuern ist danach nur das Erwerbseinkommen, gekürzt um die damit verbundenen Erwerbsausgaben. Hier aber werden gerade alle Steuerpflichtigen, die hohe Werbungskosten haben, willkürlich benachteiligt. Das kann auch der relativ niedrige Steuersatz der Abgeltungsteuer nicht rechtfertigen.

Vom Werbungskosten-Abzug ausgenommen sind lediglich Transaktionskosten. Auch hier stellen sich Fragen. Dazu gehören alle Gebühren, die beim Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers anfallen. Damit nicht genug: Für unzulässig halte ich es, wenn dabei die Informationsbeschaffungskosten ausgeklammert werden. Wer sich über Börsendienste informiert, sollte auch die Abo-Kosten dafür geltend machen können.

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 14/2008

Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur




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