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| Abmahnung | ||
* die Aufforderung, das rechtswidrige Verhalten künftig zu unterlassen, Dass sich auf diese Weise leicht Geld verdienen lässt, haben vor allem einige findige Anwälte für sich entdeckt. Gezielt suchen einige nach abmahnfähigen Verstößen und akquirieren – falls sie selbst keinen Unterlassungsanspruch geltend machen können – gezielt Mandate von Betroffenen (z. B. von Künstlern, deren Urheberrechte verletzt wurden, oder von Unternehmen, die durch einen Wettbewerbsverstoß vermeintlich im Nachteil sind). Abmahnungen werden meist wegen Verstößen gegen folgende Rechtsnormen versandt: * Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Da hilft nur eines: Vermeiden Sie im privaten wie im beruflichen Bereich von vornherein solche Rechtsverstöße. Die wichtigsten Abmahnfallen im Alltag sind folgende: Nutzung fremder Anfahrtskizzen Ob in einer Werbeanzeige, in Ihrer Unternehmensbroschüre oder im Internet: Benutzen Sie dafür niemals Kartenausschnitte fremder Anbieter (z. B. Kartenverlage, Buchverlage, ADAC, Internet-Foren wie meinestadt.de oder stadtplan.net) ohne deren ausdrückliches Einverständnis. Auch einfache Kopien oder Scans von Stadtplänen, Straßenkarten oder Atlanten sollten Sie nicht ungefragt als Anfahrtskizze verwenden. Vorsicht: Preisangaben ohne Mehrwertsteuer und Versandkosten Haben Sie ein Ladengeschäft oder vertreiben Sie Waren und Produkte per Versandhandel? Dann achten Sie stets auf eine korrekte Preisangabe: Der Preis muss inklusive Mehrwertsteuer angegeben werden. Außerdem müssen Sie Versand- und Lieferkosten (oder deren Berechnung) klar benennen. Diese Angaben schreibt die Preisangabenverordnung gegenüber Verbrauchern zwingend vor. Vorsicht: Egal ob im Ladengeschäft, im Katalog, im Preisverzeichnis oder auf der Internet-Seite: Fehlt die Mehrwertsteuer, können Sie deswegen abgemahnt werden (Ausnahme: Sie verkaufen ausschließlich an Firmen und Geschäftsleute). Noch häufiger sind Abmahnungen wegen fehlender Hinweise auf die Versandkosten: Besonders als gewerblicher Versender oder Ebay-Powerseller sollten Sie darauf achten.
Ihre Internet-Seite muss keine Verkaufsfunktion enthalten, um gemäß Teledienstgesetz (TDG) als „geschäftsmäßig“ zu gelten. Für all diese Websites nicht ausschließlich privater Natur schreibt dieses Gesetz aber ein Impressum mit diversen Pflichtangaben vor. Dieses Impressum muss leicht aufzufinden sein (laut Rechtsprechung mit maximal zwei Klicks). Vorsicht: Vergessen Sie eine Internet-Pflichtangabe auf Ihrer Homepage, kann das zu einer Abmahnung führen. Stellen Sie sicher, dass alle Pflichtangaben (z. B. Name, E-Mail-Anschrift, Telefonnummer, Handelsregisternummer, zuständiges Registergericht, bei freien Berufen die zuständige Kammer und Berufsordnung, bei genehmigungspflichtigem Gewerbe zudem die Genehmigungsbehörde und – sofern vorhanden – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) auf Ihrer Homepage vorhanden sind. Zwar sind nicht alle Gerichte der Ansicht, eine vergessene Pflichtangabe führe automatisch zur Benachteiligung eines Wettbewerbers. Dennoch sollten Sie Verstöße vermeiden. Beachten Sie, dass die Vorschriften des Teledienstgesetzes auch für Internet-Seiten von Vereinen und gemeinnützigen Organisationen gelten.
Fehlende Widerrufsbelehrung bei gewerblichen Ebay-Verkäufen Verkaufen Sie als gewerblicher Händler Produkte übers Internet? Dann versehen Sie Ihr Angebot mit einer vollständigen Anbieterkennzeichnung (Name und Adresse Ihres Unternehmens plus Pflichtangaben) und mit einer Belehrung über ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht, wie es nach dem Fernabsatzgesetz (§ 312d BGB in Verbindung mit §§ 355, 356 BGB) vorgeschrieben ist. Vorsicht: Eine fehlende Anbieterkennzeichnung sowie Widerrufs- und Rückgabebelehrung sind zwei der häufigsten Abmahn-Gründe bei Ebay-Händlern. Halten Sie sich bei der Widerrufsbelehrung unbedingt an den im Gesetzesanhang zum Fernabsatzgesetz vorgegebenen Wortlaut. Denn auch Abweichungen davon werden mitunter abgemahnt. Als privater Verkäufer, der über Ebay nur hin und wieder etwas verkauft, müssen Sie Ihren Käufern kein Rückgabe- und Widerrufsrecht einräumen.
Seit Jahresbeginn gehören auf geschäftliche E-Mails die gleichen Pflichtangaben wie auf Geschäftsbriefe. Aktualisieren Sie also unbedingt Ihre E-Mail-Signatur und nehmen Sie ggf. Handelsregisternummer, Geschäftsführer und die weiteren Pflichtangaben mit auf. Vorsicht: Erste Abmahnungen in dieser Sache sind schon aufgetaucht. Noch hat kein Gericht darüber entschieden, ob ein Verstoß eine kostenpflichtige Abmahnung rechtfertigt. Dennoch sollten Sie vorbeugen. Achten Sie darauf, dass Ihre geschäftlichen E-Mails alle Angaben enthalten, die auch auf Ihrem Briefbogen stehen müssen.
Verwenden Sie in Ihrer Werbung – ob im Internet, in Zeitungsanzeigen oder Prospekten – keine markenrechtlich geschützten Begriffe für Produkte und Dienstleistungen, die keine Originale sind. Vorsicht: Wer sich in der Werbung mit fremden Federn schmückt, kassiert fast immer eine Abmahnung. Nicht erlaubt sind laut Rechtsprechung auch Produktbeschreibungen wie „in Prada-Optik“, „im Rolex-Stil“, „im Cartier-Design“ oder „im Hermès-Look“ für Ware, die nicht vom Original-Hersteller stammt. Denn sie verstoßen gegen das Markenrecht. Auch als Schlüsselwort für Google-Anzeigen geben Sie besser keinen Produkt- oder Markennamen der Konkurrenz ein. Diese Praxis hat der Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt (18.5.2006, Az. 1 ZR 183/03). Auch in abgewandelter, aber wiedererkennbarer Form sollten Sie einen Markennamen nicht für Ihre Werbung verwenden. Das kann nämlich ebenfalls zu einer Abmahnung führen.
Gerade Weblogs („Blogs“) und Internet-Foren sind ideal für den Meinungs- und Erfahrungsaustausch. Viele Internetnutzer teilen anderen nur zu gerne ihre Ansichten und Erlebnisse mit. So kann man auf diversen Websites lesen, dass beispielsweise bei der Mallorca-Reise des Anbieters XY Kakerlaken im Badezimmer waren, dass der örtliche Händler nur miese Beratung und überteuerte Produkte bietet oder dass Parkettleger Mustermann wieder mal Pfusch abgeliefert hat. Nutzer, die ihre Meinung in Diskussionsforen öffentlich machen, tun dies bestimmt in bester Absicht: Sie wollen anderen solche unliebsamen Erfahrungen ersparen. Vorsicht: Dennoch aufgepasst mit derlei Behauptungen: Allzu schnell lassen die betroffenen Unternehmen den Verfasser oder Betreiber der Website, auf der die Kritik erschienen ist, abmahnen. Zwar ist nicht in allen Fällen ein Unterlassungsanspruch gegeben. Aber schon zur Abschreckung (und um für eine gewisse Selbstzensur zu sorgen) wird dieses Mittel gern genutzt. Zwei Tipps helfen, Abmahnungen zu vermeiden und trotzdem nicht auf eine Veröffentlichung zu verzichten: * Machen Sie klar, dass es sich um Ihre persönliche Meinung handelt (Nicht: „ABC-Märkte sind einfach unglaublich teuer.“ Sondern: „Ich finde, ABC-Märkte sind sehr teuer.“ Nicht: „Der XYZ-Reiseveranstalter hat unverschämte Reiseleiter.“ Sondern: „Bei unserer Reise mit dem XYZ-Reiseveranstalter empfanden wir das Benehmen des Reiseleiters vor Ort als ziemlich unverschämt.“)
Gerade Kinder und Jugendliche, vielleicht auch Ihr Nachwuchs oder Ihre Enkel, veröffentlichen ausgesprochen gern die Songtexte ihrer Pop-Idole oder Lieblingssänger im Internet. Die Abmahnerei macht aber auch vor Minderjährigen nicht Halt – und in der Regel haften Sie als rechtlicher Vertreter: Vorsicht: Liedtexte sind durch das Urheberrecht geschützt. Die Entscheidung darüber, wo und wie Liedtext und Melodie veröffentlicht werden, liegt allein beim Urheber bzw. bei demjenigen, an den er die Verwertungsrechte abgetreten hat. Viele Interpreten oder deren Musikgesellschaften reagieren auf solche unlizenzierten Veröffentlichungen sofort mit einer kostenpflichtigen Abmahnung. Der Deutsche Wirtschaftsbrief 23/07 Dieses Glossar ist ein kostenloser Service von Wirtschaft-vertraulich |
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