Abschreibung Betriebs-Pkw Betriebsvermögen

Entnahmegewinne können Sie durch den Verzicht auf die Abschreibung nicht reduzieren
So das Finanzgericht Hamburg (Az. 2 K 152/05). Die Abschreibung eines Betriebs-Pkw war zunächst linear erfolgt. Und zwar zwei Jahre seit der Anschaffung, hier berechnet nach der amtlichen Nutzungsdauer von sechs Jahren. Wegen der Kostendeckelung bei der Privatnutzung unterblieb eine weitere Abschreibung in den Folgejahren. Der Unternehmer wies den Betriebs-Pkw während dieser Zeit unverändert mit einem Buchwert von 10.000 € aus. Als er ihn dann aus dem Betriebsvermögen herausnahm, setzte er seinen Veräußerungsgewinn mit 0 € an. Das Finanzamt machte das nicht mit und versteuerte 9.999 €. Und das zu Recht, so das FG:

Die Abschreibung sei planmäßig vorzunehmen. Ein Verzicht beeinträchtige den Entnahmegewinn nicht. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. IV R 48/06). Es geht auch um diese Frage: Die amtliche Abschreibungstabelle sieht sechs Jahre vor. Dem BFH genügt regelmäßig eine 8-jährige Dauer. Könnten Sie während der Nutzungsdauer wechseln, hätten Sie zumindest beim Entnahmewert Spielraum.  Für Sie deshalb diese Empfehlung der Kollegen vom Bonner „Praxishandbuch Buchführung und Steuern“:

Ist die Zuordnung eines Betriebs-Pkw zum Betriebsvermögen wirtschaftlich ungünstig, entnehmen Sie ihn unverzüglich. Rechnet sich für Sie die Verlängerung der Nutzungsdauer auf acht Jahre, können Sie entsprechend verfahren. Ist das Finanzamt damit nicht einverstanden, sollten Sie gegen die Ablehnung Einspruch einlegen. Beantragen Sie Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung durch den BFH.

23/2007




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