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| Anlageberater Verjährungsfrist Falschberatung | ||
Bei einer Falschberatung beginnt die Verjährungsfrist für jeden einzelnen Fehler gesondert So jetzt der Bundesgerichtshof. Die Rechtsposition geschädigter Anleger wird dadurch gestärkt. Denn: Bei Falschberatungen werden oft mehrere Fehler gemacht, die Geschädigte erst nach und nach erkennen. Manche erst Monate oder gar Jahre nach dem ersten Fehler. Jedes Mal beginnt die Frist neu zu laufen.
Ganz neu ist diese Sichtweise nicht. Sie wird jetzt aber erfreulicherweise vom III. Senat des BGH geteilt. Dieser ist zuständig für Kapitalanlagen. Sein Urteil erleichtert es Geschädigten, Schadenersatz einzuklagen. Und zwar auch dann noch, wenn die erste von mehreren Pflichtverletzungen bereits verjährt ist.
Wer nach dem Bemerken eines Fehlers nicht sofort geklagt hat, für den muss es also nicht zu spät sein. Häufig ist bei solchen Sachverhalten ja auch nicht bekannt, ob noch weitere Pflichtverletzungen vorliegen. Erfahren Geschädigte davon erst im Nachhinein, bleibt ihnen der Rechtsweg offen (Az. III ZR 169/08).
(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 02/2010)
Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur Dieses Glossar ist ein kostenloser Service von Wirtschaft-vertraulich |
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