Arbeitgeber, Kündigung 27/2007

Eine außerordentliche Kündigung dürfen Sie als Arbeitgeber nur innerhalb von zwei Wochen aussprechen
Der Grund für die Kündigung darf nicht länger zurückliegen. Die Kündigungserklärung muss in dieser Zeit zugehen. Auf vertragswidriges Verhalten, das weiter zurückliegt, können Sie eine sofortige Kündigung nicht stützen. Sie müssen dann zunächst abmahnen. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigt (Az. 12 Sa 81/06).

Halten Sie als Arbeitgeber die 2-Wochen-Frist nicht ein, ist die Kündigung schon allein aus diesem Grund unwirksam. Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie Kenntnis von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen haben.

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 27/2007

Dr. Erhard Liemen
Chefredakteut




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