Arbeitgeber, Überstunden, Kündigung KW 28/2008

Suchbegriffe: Arbeitgeber, Überstunden, Kündigung

Prüfen Sie als Arbeitgeber, ob abgerechnete Überstunden auch wirklich erforderlich waren
Mit Überstunden lässt sich ein schöner Zusatzverdienst erzielen. Viele Arbeitnehmer haben das erkannt. Sie bleiben einfach länger am Arbeitsplatz und rechnen dann am Monatsende die zusätzlichen Stunden ab. Besonders dreist ist aber die Masche, tagsüber durch Trödeleien unnötige abendliche Überstunden zu schinden. Einen solchen Fall hatte im letzten Jahr das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden (Az. 2 AZR 200/06):

Ein Bauleiter hatte während der Arbeitszeit häufig privat im Internet gesurft und Dateien abgespeichert. Die Nutzung des Internets zu privaten Zwecken hatte der Arbeitgeber zwar nicht ausdrücklich verboten. Indes: Die dabei liegen gebliebene Arbeit holte der Mitarbeiter wiederholt in Form von Überstunden nach. Und die ließ er sich dann entsprechend vergüten. Dem schob der Arbeitgeber einen Riegel vor – der Bauleiter erhielt die Kündigung.

Zu Recht, urteilte das BAG. Privates Surfen während der Arbeitszeit könne ein Kündigungsgrund sein. Und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer dadurch seine Arbeitspflichten in erheblichem Maß verletzt. Hier kam noch dazu, dass der Mitarbeiter zumeist pornografische Seiten angeklickt und abgespeichert hatte. In solchen Fällen dürfen Sie als Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung kündigen - gegebenenfalls ist sogar eine fristlose Kündigung erlaubt.

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 28/2008

Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur




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