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| Arbeitgeber, Überstunden, Kündigung KW 28/2008 | ||
Suchbegriffe: Arbeitgeber, Überstunden, Kündigung Ein Bauleiter hatte während der Arbeitszeit häufig privat im Internet gesurft und Dateien abgespeichert. Die Nutzung des Internets zu privaten Zwecken hatte der Arbeitgeber zwar nicht ausdrücklich verboten. Indes: Die dabei liegen gebliebene Arbeit holte der Mitarbeiter wiederholt in Form von Überstunden nach. Und die ließ er sich dann entsprechend vergüten. Dem schob der Arbeitgeber einen Riegel vor – der Bauleiter erhielt die Kündigung. Zu Recht, urteilte das BAG. Privates Surfen während der Arbeitszeit könne ein Kündigungsgrund sein. Und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer dadurch seine Arbeitspflichten in erheblichem Maß verletzt. Hier kam noch dazu, dass der Mitarbeiter zumeist pornografische Seiten angeklickt und abgespeichert hatte. In solchen Fällen dürfen Sie als Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung kündigen - gegebenenfalls ist sogar eine fristlose Kündigung erlaubt. Der Deutsche Wirtschaftsbrief 28/2008 Dr. Erhard Liemen Dieses Glossar ist ein kostenloser Service von Wirtschaft-vertraulich |
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