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| Arbeitgeber, Überstunden KW 23/2008 | ||
Anders verhält es sich jedoch bei Teilzeitkräften, die auf Ihre Anordnung hin wiederholt Überstunden leisten. Dazu dieser Fall: Ein Arbeitgeber hatte von einer Teilzeit-Mitarbeiterin jahrelang Überstunden verlangt. Sie meinte deshalb, die Praxis habe ihre Teilzeitbeschäftigung überholt und klagte auf Vollzeitanstellung. Indes: Die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz wiesen ihre Klage ab (Az. 7 Sa 523/07). Um eine Teilzeit- in eine Vollzeitstelle umzuwandeln, müssten stets beide Vertragsparteien zustimmen. Daraus folgt für Sie: Bei Teilzeitkräften dürfen Sie als Arbeitgeber auch weiterhin risikolos Überstunden anordnen. Dr. Erhard Liemen Dieses Glossar ist ein kostenloser Service von Wirtschaft-vertraulich |
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