Arbeitgeber, Überstunden KW 49 in 2008

Suchbegriffe: Arbeitgeber, Überstunden
Überstunden ohne Limit pauschal mit dem Bruttomonatsgehalt abzugelten, ist unwirksam
Besteht keine vertragliche Vereinbarung, müssen Sie als Arbeitgeber Überstunden mit dem üblichen Stundensatz entlohnen. Zuschläge fallen immer dann an, wenn sie betriebs- oder branchenüblich sind oder tarifvertraglich festgelegt wurden. Mein Tipp, falls in Ihrem Unternehmen regelmäßig Mehrarbeit ansteht:

Dann empfiehlt es sich, eine sogenannte pauschalierte Vereinbarung in Ihre Arbeitsverträge aufzunehmen. Damit ist eine gewisse Zahl von Überstunden innerhalb eines Monats mit dem Grundgehalt abgegolten. Alternativ zum Grundgehalt bleibt es Ihnen unbenommen, eine angemessene Pauschale zu vereinbaren. Keinesfalls sollten Sie als Arbeitgeber dabei aber in folgende Falle tappen:

Eine pauschale Abgeltung aller Überstunden ohne Höchstgrenze verstößt gegen das Transparenzgebot. Die maximale Überstundenzahl darf 10 % der vereinbarten Arbeitszeit nicht überschreiten. Zudem: Der Erfassungszeitraum – beispielsweise monatlich – muss im Vertrag eindeutig festgeschrieben sein.

Klauseln, wonach das Monatsgehalt generell „alle Überstunden“ bereits mit abdeckt, sind unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zugunsten eines Arbeitnehmers entschieden (Az. 9 Sa 1958/07).

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 49/2008

Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur




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