Arbeitgeber Arbeitslohn Arbeitsvertrag

Eine nur mündliche Nettolohnvereinbarung muss im Streitfall der Arbeitnehmer beweisen
Ein neu eingestellter Kraftfahrer hatte mit seinem Arbeitgeber keinen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen. Bei Erhalt seiner ersten Abrechnung protestierte er: Der als Arbeitslohn ausgewiesene Bruttobetrag sei doch netto vereinbart gewesen. Das bestritt der Arbeitgeber. Daraufhin verklagte ihn der Mitarbeiter auf Zahlung des Differenzbetrages. Indes: Seine Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz keinen Erfolg (Az. 6 Sa 4/07). Die Begründung der Richter: Der Fahrer habe eine Nettolohnvereinbarung nicht nachweisen können. Wollen Sie als Arbeitgeber solche Probleme von vornherein vermeiden, für Sie dieser Tipp: 

Spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn müssen Sie die Hauptbedingungen eines Beschäftigungsverhältnisses ohnehin schriftlich festhalten. Der Arbeitsvertrag sollte daher gleich schwarz auf weiß abgeschlossen werden, rät „Arbeitsrecht kompakt“.  So ersparen Sie sich später Beweisschwierigkeiten. Zum Thema Arbeitslohn sind folgende Angaben zwingend: Höhe und Fälligkeit des Lohns sowie dessen Zusammensetzung, also Grundlohn sowie alle Zusatzentgelte. 

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 37/07




Dieses Glossar ist ein kostenloser Service von Wirtschaft-vertraulich