Arbeitgeber Arbeitszeitverlängerung Teilzeit

Suchbegriffe: Arbeitgeber, Arbeitszeitverlängerung, Teilzeit

Wenn in Teilzeit beschäftigte Mitarbeiter eine Arbeitszeitverlängerung fordern, müssen Sie als Arbeitgeber nicht immer zustimmen
Dazu für Sie der folgende Fall: Eine Arbeitnehmerin war in Teilzeit als Briefzustellerin beschäftigt. Als im Unternehmen zwei volle Stellen frei wurden, bewarb sie sich und beantragte eine entsprechende Arbeitszeitverlängerung. Der Arbeitgeber entschied sich jedoch für zwei Vollzeit-Kollegen, die ihm besser geeignet erschienen. Dagegen klagte die Teilzeitbeschäftigte. Ihr Argument: Sie hätte bevorzugt berücksichtigt werden müssen.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts München stärkten dem Arbeitgeber den Rücken (Az. 11 Sa 1000/07). Denn: Im vorliegenden Fall waren die Vollzeit-Mitarbeiter für die freien Stellen objektiv besser geeignet. Die Entscheidung des Arbeitgebers für diese beiden Kollegen war somit rechtens. Der gewünschten Arbeitszeitverlängerung der Teilzeitkraft brauchte er nicht zuzustimmen. Daraus folgt für Sie:

Will ein in Teilzeit beschäftigter Mitarbeiter länger arbeiten, müssen Sie ihn bei einer offenen Stelle womöglich bevorzugen. Aber nur dann, wenn er dafür die gleiche Eignung besitzt wie seine Vollzeit-Mitbewerber. Ist ein anderer Kandidat objektiv besser geeignet, dürfen Sie als Arbeitgeber sich natürlich für diesen entscheiden.
 

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 38/2008

Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur
 




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