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| Arbeitgeber Arbeitszeitverlängerung Teilzeit | ||
Suchbegriffe: Arbeitgeber, Arbeitszeitverlängerung, Teilzeit Die Richter des Landesarbeitsgerichts München stärkten dem Arbeitgeber den Rücken (Az. 11 Sa 1000/07). Denn: Im vorliegenden Fall waren die Vollzeit-Mitarbeiter für die freien Stellen objektiv besser geeignet. Die Entscheidung des Arbeitgebers für diese beiden Kollegen war somit rechtens. Der gewünschten Arbeitszeitverlängerung der Teilzeitkraft brauchte er nicht zuzustimmen. Daraus folgt für Sie: Will ein in Teilzeit beschäftigter Mitarbeiter länger arbeiten, müssen Sie ihn bei einer offenen Stelle womöglich bevorzugen. Aber nur dann, wenn er dafür die gleiche Eignung besitzt wie seine Vollzeit-Mitbewerber. Ist ein anderer Kandidat objektiv besser geeignet, dürfen Sie als Arbeitgeber sich natürlich für diesen entscheiden. Der Deutsche Wirtschaftsbrief 38/2008 Dr. Erhard Liemen Dieses Glossar ist ein kostenloser Service von Wirtschaft-vertraulich |
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