Arbeitgeber Bahnstreik Arbeitsentgelt

Kommen Mitarbeiter durch den Bahnstreik zu spät, entfällt für sie der Anspruch auf Arbeitsentgelt
Für ausgefallene Arbeitszeit gilt der Grundsatz, dass Sie als Arbeitgeber mangels Arbeitsleistung auch kein Arbeitsentgelt zahlen müssen. Der Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel unterliegt dem Wegerisiko, das jeder Mitarbeiter selbst trägt.

Wurde der Bahnstreik vorher angekündigt, müssen Arbeitnehmer zumutbare Vorkehrungen dagegen treffen. Dazu kann auch das Umsteigen aufs Auto gehören, um rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen zu können. Abmahnen dürfen Arbeitgeber nur dann, wenn jemand nicht alles versucht hat, um pünktlich anzukommen. Da hier das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gilt, sollten Sie das aber wirklich nur in vorwerfbaren Fällen tun.

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 46/07




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