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| Arbeitgeber Krankheit Lohnfortzahlung | ||
Zur Lohnfortzahlung bei Arbeitnehmern, die wiederholt an demselben Leiden erkranken Der Arbeitgeber bekam Recht. Die Bedingungen für einen erneuten Anspruch auf Lohnfortzahlung seien nicht erfüllt. Dafür müsse seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit eine Frist von zwölf Monaten verstrichen sein. Hier habe die ursprüngliche Krankheit des Mitarbeiters jedoch während der 12-Monats-Frist noch angedauert. Der Arbeitgeber durfte demzufolge eine weitere 6-wöchige Lohnfortzahlung ablehnen. Dazu weitere Tipps der Kollegen vom Bonner Dienst „Arbeitsrecht kompakt“: Anspruch auf maximal 6-wöchige Entgeltfortzahlung besteht stets bei Neuerkrankung an anderen Leiden. Dauert dagegen die alte Krankheit fort, entstehen Zahlungsansprüche nur unter folgenden Bedingungen: Entweder ist seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit eine Frist von zwölf Monaten verstrichen. Oder der Mitarbeiter ist mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Wer dagegen in den letzten 6 Monaten bereits 6 Wochen wegen derselben Krankheit fehlte, geht leer aus. Wurde die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, sind Ansprüche ebenfalls ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat. Der Deutsche Wirtschaftsbrief 37/07 Dieses Glossar ist ein kostenloser Service von Wirtschaft-vertraulich |
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