Arbeitgeber Krankheit LohnfortzahlungFeiertagszuschläge
Ihre Pflicht zur Lohnfortzahlung bei Krankheit umfasst auch Sonn- und Feiertagszuschläge
Eine Mitarbeiterin in einem Seniorenwohnheim erhielt gemäß Arbeitsvertrag entsprechende Lohnzuschläge. An mehreren Sonn- und Feiertagen, an denen sie eigentlich Dienst hatte, konnte sie jedoch wegen Krankheit nicht arbeiten. Der Arbeitgeber kam für die Fehltage seiner Pflicht zur Lohnfortzahlung zwar nach, zahlte aber lediglich den Grundlohn fort, nicht jedoch die vereinbarten Zuschläge. Das wollte die Mitarbeiterin nicht hinnehmen und klagte das fehlende Entgelt ein.
Zu Recht, entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts (Az. 5 AZR 89/08). Zur Begründung: Die Sonn- und Feiertagszuschläge zählten zum Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber müsse sie bei Krankheit somit ebenfalls fortzahlen.
Der Deutsche Wirtschaftsbrief 19/2009
Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur
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