Arbeitgeber Krankheit Kündigung

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Wegen häufiger Krankheit dürfen Sie als Arbeitgeber nur bei eindeutig negativer Zukunftsprognose kündigen
Das folgt aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Az. 6 Sa 272/08). Hier für Sie der Fall: Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin war seit dem Jahr 1991 als Verpackerin in einem Unternehmen tätig. Sie hatte mehrfach wegen Krankheit gefehlt, zuletzt bis Februar 2005 durchgehend an 140 Arbeitstagen. Der Grund: Nach dem Unfalltod ihrer Tochter litt sie an Depressionen. 

Anfang 2006 erhielt sie von ihrem Chef die krankheitsbedingte Kündigung. Seine Begründung: Er müsse auch künftig mit hohen Fehlzeiten rechnen. Denn der behandelnde Arzt habe attestiert, dass die bestehende Krankheit noch nicht ausgeheilt sei. Die Mitarbeiterin jedoch klagte gegen ihre Kündigung. Sie argumentierte, ihr Zustand habe sich gebessert. Bereits seit einem Jahr sei sie nicht mehr wegen Depressionen arbeitsunfähig gewesen.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Nürnberg kassierten die Kündigung trotz des ärztlichen Attests. Im letzten Jahr sei die Arbeitnehmerin nicht mehr aufgrund von Depressionen arbeitsunfähig gewesen. Der Arbeitgeber habe daher nicht einfach von erheblichen Fehlzeiten in der Zukunft ausgehen dürfen.  Erst recht nicht, weil der Krankheit hier ein einmaliges Ereignis, nämlich der Tod der Tochter, zugrunde liege.
 

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 7/2009

Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur




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