Arbeitgeber Kündigungsschutzklage Verzicht

Ein formularmäßig erklärter Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage kann unwirksam sein
Dazu ein Fall vor dem Bundesarbeitsgericht: Ein Arbeitnehmer erhielt vom Chef sein Kündigungsschreiben. Dieses enthielt zusätzlich einen vorformulierten Text, wonach er auf eine Kündigungsschutzklage verzichtete. Der Mitarbeiter bestätigte seinem Arbeitgeber den Erhalt und akzeptierte den Verzicht durch seine Unterschrift. Indes:

Eine solche formularmäßige Klageverzichtserklärung sei unwirksam, entschieden die Richter des BAG. Sie benachteilige Arbeitnehmer unangemessen (Az. 2 AZR 722/06). So können Sie als Arbeitgeber Abhilfe schaffen:

Bieten Sie dem Gekündigten als Gegenleistung für seinen Verzicht auf eine Klage eine Abfindung an. Die Höhe sollte der Betriebszugehörigkeit entsprechen. Der Mitarbeiter sollte Bedenkzeit bekommen.  Dann kann er sich frei entscheiden, und sein Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage würde wirksam bleiben.

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 41/07




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