Arbeitgeber Rückentraining

Ein Rückentraining für Bildschirm-Mitarbeiter gilt nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn
Mit dieser Entscheidung (Az. VI B 78/06) bestätigte der Bundesfinanzhof ein früheres Urteil des FG Köln. Ein solcher Kurs diene in erster Linie den eigenbetrieblichen Interessen. Daraus folgt für Arbeitgeber:

Überwiegend am Bildschirm tätigen Mitarbeitern dürfen Sie ein Rückentraining steuerfrei spendieren. Mit derartigen Maßnahmen können Sie als Arbeitgeber dazu beitragen, Fehlzeiten durch Krankheiten zu verringern.

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 42/07




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