Arbeitgeber Teilzeit Vollzeit

Wann Sie als Arbeitgeber dem Wunsch nach Vollzeit-Beschäftigung eines Teilzeit-Mitarbeiters entsprechen müssen
Ein Arbeitnehmer war in Teilzeit 20 Wochenstunden als Disponent angestellt. Es galt ein einschlägiger Tarifvertrag. Dann schrieb der Arbeitgeber vier gleichartige Stellen aus, jedoch ausgelegt auf Vollzeit-Beschäftigung. Daraufhin verlangte der Mitarbeiter eine Aufstockung seiner Tätigkeit von Teilzeit auf Vollzeit. Der Arbeitgeber aber lehnte ab: Die neuen Stellen unterlägen nicht der Tarifbindung und seien daher für den Arbeitnehmer nicht geeignet.

Dagegen klagte der Mitarbeiter. Die Richter gaben ihm in letzter Instanz Recht (BAG Az. 9 AZR 874/06): Eine fehlende Tarifbindung allein stelle keinen Grund dar, den Wunsch eines Mitarbeiters nach Vollzeit abzulehnen. Somit sei dem Verlangen gemäß § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz stattzugeben. Daraus folgt für Arbeitgeber:

Haben Sie eine Vollzeitstelle zu besetzen, müssen Sie eine bereits in Teilzeit beschäftigte Kraft bevorzugen. Vorausgesetzt, diese besitzt mindestens die gleiche fachliche Eignung wie ein potenzieller Mitbewerber. Zu berücksichtigen sind auch die Vollzeit-Wünsche anderer Teilzeit-Mitarbeiter, die sozialen Vorrang haben.

Darüber hinaus rechtfertigen nur dringende betriebliche Gründe die Ablehnung einer Arbeitszeitverlängerung. Das wäre beispielsweise beim Entstehen eines Personalüberhangs der Fall. Dazu „Arbeitsrecht kompakt“: Vorrang hat stets die Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern, denen sonst betriebsbedingt gekündigt würde.

28/2007




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