Arbeitgeber Umzug Arbeitsort Änderungskündigung

„Ich plane mit meinem Büro demnächst einen Umzug. Kann ich meine Angestellten mitnehmen?“
So ein Architekt, der derzeit sieben Mitarbeiter beschäftigt. Unproblematisch ist das bei geringer Entfernung. Beträgt die Verlagerung weniger als 5 km, sind Mitarbeiter generell dazu verpflichtet, am neuen Arbeitsort weiterzuarbeiten. Darüber hinaus kommt es auf den Arbeitsvertrag an: Üblicherweise ist der Arbeitsort im Vertrag festgelegt. Ist darüber nichts vereinbart, müssen Mitarbeiter ihre Arbeit nur am bisherigen Sitz des Betriebs ausführen. Eine Versetzung der Arbeitnehmer ohne deren Zustimmung ist dann nicht möglich.

Als Arbeitgeber können Sie Mitarbeitern in derartigen Fällen eine Änderungskündigung aussprechen. Damit endet das bisherige Arbeitsverhältnis. Gleichzeitig wird ein anderes nach dem Umzug an den neuen Arbeitsort angeboten. Ist der Mitarbeiter damit einverstanden, ändert sich der Arbeitsvertrag entsprechend.

Lehnt er das Angebot definitiv ab, endet das Beschäftigungsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen. Denn: Eine Weiterbeschäftigung am alten Arbeitsort ist Ihnen nicht mehr möglich.

Keine Entwarnung ist es allerdings, wenn Arbeitnehmer zunächst den Umzug mitmachen und mit an den neuen Arbeitsort gehen. Parallel dazu können sie trotzdem gerichtlich überprüfen lassen, ob die Änderungskündigung berechtigt war.

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 40/07




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