Suchbegriffe: Arbeitgeber, Vergütung, Aushilfe
Eine Vergütung mehr als ein Drittel unter dem einschlägigen Tarifvertrag ist sittenwidrig
So aktuell das Landesarbeitsgericht Bremen im Falle einer Aushilfe, die in einem Supermarkt Auspackarbeiten durchführte (Az. 1 Sa 29/08). Laut dem Lohntarifvertrag sind für gewerblich beschäftigte Arbeitnehmer mindestens 9,70 € zu zahlen. Der Arbeitgeber hatte lediglich 5 € vereinbart und muss jetzt die tariflich festgesetzte Vergütung nachzahlen. Und das, obwohl weder er noch die Aushilfe tariflich gebunden ist.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Sache ist die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Über den Ausgang werde ich Sie informieren. Mein Rat: Dumping-Löhne sollten Sie als Arbeitgeber einer Aushilfe auch für einfache Arbeiten besser nicht zahlen.
Der Deutsche Wirtschaftsbrief 29/2008
Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur
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