Arbeitgeber Weiterbildungskosten Fortbildung Rückzahlung


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Wann Sie sich Weiterbildungskosten von scheidenden Mitarbeitern zurückholen können
Berufliche Fortbildung ist teuer. Kein Wunder, dass sich Arbeitnehmer freuen, wenn Sie die Kosten dafür übernehmen. Aber selbstverständlich sollte sich die Investition in Ihre Mitarbeiter auch für Ihr Unternehmen rentieren. Umso ärgerlicher ist es, wenn ein Arbeitnehmer noch während des Lehrgangs oder kurz danach kündigt. Für solche Fälle können Sie als Arbeitgeber mit vertraglich vereinbarten Klauseln zur Rückzahlung Vorsorge treffen.

Legen Sie schriftlich fest, wann eine Rückzahlung von Weiterbildungskosten zu erfolgen hat. Zulässig sind diese Fälle: Der Mitarbeiter hat selbst gekündigt, ohne dass Sie durch pflichtwidriges Verhalten dazu Anlass gegeben haben. Oder Sie haben dem Arbeitnehmer aufgrund eines Pflichtverstoßes, also verhaltensbedingt, gekündigt. Auch möglich: Der Mitarbeiter hat die Fortbildung vorzeitig schuldhaft abgebrochen. Und schließlich: Das Arbeitsverhältnis endete, bevor der begonnene Lehrgang abgeschlossen wurde. Aber Achtung:

Eine Rückzahlung der Kosten kommt nur dann in Frage, wenn Ihr Mitarbeiter vor Ablauf eines vereinbarten Zeitraums Ihren Betrieb verlässt. Dabei hängt seine Bindungsdauer maßgeblich davon ab, wie groß der Vorteil der Schulung für seine Karriere ist. Hat die Fortbildung weniger als einen Monat gedauert, muss er danach höchstens sechs Monate bleiben. Lief die Ausbildung dagegen ein ganzes Jahr, bleibt er danach maximal drei Jahre an Ihren Betrieb gebunden. Scheidet der Mitarbeiter früher aus, können Sie als Arbeitgeber auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten pochen.
 

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 37/2008

Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur
 




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