Arbeitgeber AGG Beförderung Diskriminierung

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Eine unausgewogene Personalstatistik kann ein Indiz für Diskriminierung nach dem AGG sein
Die Musikrechte-Gesellschaft GEMA hatte einen männlichen Mitarbeiter in eine Führungsposition befördert. Allerdings ohne interne Stellenausschreibung und ohne schriftliche Dokumentation der Auswahlkriterien. Eine Arbeitnehmerin, die bei der Beförderung nicht berücksichtigt worden war, klagte deshalb wegen Diskriminierung nach dem AGG. Sie argumentierte zudem, dass alle 27 Führungspositionen bei ihrem Arbeitgeber von Männern besetzt seien. Und das, obwohl Frauen einen Anteil von zwei Dritteln der Gesamtbelegschaft ausmachten.

Das Landesarbeitsgericht Berlin gab der Klägerin Recht. Die bittere Konsequenz für den Arbeitgeber: Er muss der bei der Beförderung übergangenen Mitarbeiterin eine Entschädigung von 20.000 € zahlen. Doch damit nicht genug. Zusätzlich wurde ihr vom Gericht die entstehende Gehaltsdifferenz ohne zeitliche Befristung zugesprochen. Dass Frauen auf der Führungsebene gar nicht vertreten waren, werteten die Richter als Indiz für Diskriminierung. Zudem sei die Klägerin von Vorgesetzten herabgewürdigt und eingeschüchtert worden (Az. 35 Ca 7741/07).

Gegen das Urteil hat die GEMA zwar Revision eingelegt, wird damit aber wohl nur teilweise Erfolg haben. Denn auch das Bundesarbeitsgericht dürfte die unausgewogene Personalstatistik monieren. Zudem: Die angeblich fehlende Qualifikation eines abgelehnten Bewerbers hätten Arbeitgeber zu dokumentieren.

Dieser Fall bestätigt erneut, wie wichtig für Sie ein fundiertes Vorgehen bei der Stellenbesetzung bzw. Beförderung ist. Ansonsten können Sie nicht beweisen, tatsächlich den am besten geeigneten Kandidaten befördert zu haben. Unglückliche, herabwürdigende Äußerungen von Vorgesetzten sollten auf jeden Fall vermieden werden. Auch ein eklatantes Missverhältnis der Geschlechterquoten kann – wie hier – verhängnisvoll sein.

 

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 1/2009

Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur
 




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