Arbeitgeber Änderungskündigung KW 48 in 2008

Suchbegriffe: Arbeitgeber, Änderungskündigung

Formulieren Sie als Arbeitgeber in einer Änderungskündigung nur die notwendigen Vertragsbestandteile um
Rechtlich stellt eine Änderungskündigung nicht nur die Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses dar. Gleichzeitig beinhaltet sie auch das Angebot auf Abschluss eines neuen, geänderten Vertrags. Das heißt: Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Mitarbeiter das Änderungsangebot nicht annimmt.

Voraussetzung ist jedoch, dass die vorgenommenen Änderungen in allen Punkten sozial gerechtfertigt sind. Jede einzelne Modifikation des alten Arbeitsvertrags muss also tatsächlich erforderlich sein. Achtung: 

Darüber hinausgehende Änderungen oder Ergänzungen sollten Sie als Arbeitgeber unbedingt unterlassen. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, dass Ihre Änderungskündigung in vollem Umfang unwirksam wird. Ein entsprechendes Urteil haben jüngst die Richter des Bundesarbeitsgerichts gefällt (Az. 2 AZR 147/07). Im entschiedenen Fall war mit dem Angebot einer neuen Stelle zugleich der Umzug in eine Dienstwohnung gefordert worden.
 

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 48/2008

Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur
 




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