Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen AU-Beschein


Suchbegriffe: Arbeitgeber, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, AU-Bescheinigungen, Kündigung

Rückwirkend ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen brauchen Sie als Arbeitgeber nicht zu akzeptieren
Eine unentschuldigt nicht erschienene Arbeitnehmerin hatte nachträglich zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, sogenannte „gelbe Scheine“, eingereicht. Beide waren vom Arzt rückdatiert worden. Der Arbeitgeber wertete das als reine Gefälligkeitsatteste. Folge: Er sprach der Mitarbeiterin die ordentliche Kündigung aus. Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.

Indes: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern stärkte dem Arbeitgeber den Rücken.   Der Beweiswert der vorgelegten AU-Bescheinigungen sei wegen der Rückdatierung erschüttert, so die Richter. Die Mitarbeiterin konnte ihre Erkrankung auch nicht anderweitig glaubhaft machen. Ebenso wenig ihr Arzt. Die verhaltensbedingte Kündigung sei daher gerechtfertigt (Az. 3 Sa 195/07). Hinweis für Arbeitgeber:

Täuschen Arbeitnehmer eine Krankheit lediglich vor, ist das Betrug und für Sie ein Grund zur Kündigung. Dazu müssen Sie aber den üblicherweise hohen Beweiswert des „gelben Scheins“ erschüttern können. Das gelingt Ihnen regelmäßig, wenn AU-Bescheinigungen um mehr als zwei Tage zurückdatiert wurden.  Dann muss wiederum der Mitarbeiter beweisen, tatsächlich arbeitsunfähig gewesen zu sein.
 

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 40/2008

Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur




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