Arbeitgeber Arbeitszeugnis

Pocht ein Arbeitnehmer auf ein überdurchschnittliches Arbeitszeugnis, ist er beweispflichtig
Das entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 Sa 992/06). Hier für Sie der Fall: Nach 10-monatiger Beschäftigung erhielt ein Beschäftigter von seinem Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis mit durchschnittlicher Benotung. Doch das war ihm zu wenig: Er verlangte die Formulierung „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“, also die Note 1. Der Arbeitgeber lehnte das ab und wandte ein, der Mitarbeiter habe keine sehr guten Leistungen erbracht.

Dagegen zog der Arbeitnehmer vor Gericht. Indes: Seine Klage wurde von den Arbeitsrichtern abgewiesen. Er habe keinerlei Umstände nachweisen können, die für eine überdurchschnittliche Leistung sprachen. Die nur durchschnittliche Benotung im Arbeitszeugnis sei somit gerechtfertigt. Daraus folgt für Sie als Arbeitgeber:  

Hat ein Mitarbeiter lediglich mittelmäßige Leistungen erbracht, dürfen Sie das im Arbeitszeugnis auch so bescheinigen. Die Formulierung „zu unserer vollen Zufriedenheit“ entsprechend der Note 3 ist dann gerechtfertigt. Verlangt ein Arbeitnehmer mehr, muss er Beweise für überdurchschnittliche Leistungen vorlegen.

Haben Sie einen Mitarbeiter dagegen unterdurchschnittlich bewertet, liegt die Beweislast bei Ihnen als Arbeitgeber. Mit der Note 3 sind Sie aber auch hier auf der sicheren Seite. Das folgt aus einem früheren Urteil des BAG (Az. 9 AZR 12/03).

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 36/07




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