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| Arbeitgeber Auflösung Gericht, Abfindung | ||
Suchbegriffe: Arbeitgeber, Auflösung, Gericht, Abfindung Zudem darf für Sie als Arbeitgeber eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Mitarbeiter nicht mehr zu erwarten sein. Dafür müssen objektive Umstände sprechen, die über die eigentlichen Kündigungsgründe hinausgehen. Das kann, wie im seinerzeit beschriebenen Fall, etwa beleidigendes Verhalten des Arbeitnehmers sein. Und schließlich müssen Sie als Arbeitgeber solche Umstände vor Gericht, etwa durch Zeugen, auch belegen können. Die Höhe der Abfindung, gegen deren Zahlung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, kann variieren. Als Faustformel legen die Gerichte 0,5 Bruttomonatsgehälter für jedes Beschäftigungsjahr zugrunde. Für Mitarbeiter unter 50 und ab 65 Jahren beträgt die maximale Höhe der Abfindung zwölf Monatsverdienste. Ab 50 Jahren und mindestens 15-jähriger Betriebszugehörigkeit liegt sie bei maximal 15 Gehältern. 18 Monatsverdienste sind die Höchstgrenze der Abfindung für Arbeitnehmer ab 55 Jahren und 20-jähriger Betriebszugehörigkeit. Der Deutsche Wirtschaftsbrief 34/2008 Dr. Erhard Liemen Dieses Glossar ist ein kostenloser Service von Wirtschaft-vertraulich |
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