Arbeitgeber Beleidigung Kündigung 32/2008


Suchbegriffe: Arbeitgeber, Beleidigung, Kündigung

Auch wenn ein Mitarbeiter Sie beleidigt, ist das nicht automatisch ein Grund zur Kündigung
Ein Mitarbeiter einer Stadtverwaltung hatte nach Streitereien mit seiner Chefin eine Abmahnung erhalten. Dagegen hatte er geklagt und dabei seine Vorgesetzte vor dem Arbeitsgericht als „dumme Nuss“ tituliert. Damit war für den Arbeitgeber die Schmerzgrenze erreicht – er kündigte dem Mitarbeiter verhaltensbedingt. Er argumentierte, die Beleidigung vor Gericht habe das Vertrauensverhältnis nunmehr endgültig zerstört. Im Kündigungsschutzprozess beantragte der Arbeitgeber vorsorglich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Mainz entschieden, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt war. Und zwar wegen der langen Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters, so die Begründung (Az. 3 Sa 442/07). Dem Auflösungsantrag des Arbeitgebers gegen Zahlung einer Abfindung gaben sie allerdings statt. Denn: Die fortgesetzte Beleidigung lasse keine weitere gedeihliche Zusammenarbeit erwarten.

Tipp für Arbeitgeber: Eine gerichtliche Auflösung können Sie nur bei ordentlicher Kündigung beantragen. Sprechen Sie daher ggf. neben einer fristlosen hilfsweise immer auch eine ordentliche Kündigung aus. Das empfehlen die Kollegen vom Bonner Dienst „Arbeitsrecht kompakt“.

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 32/2008

Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur




Dieses Glossar ist ein kostenloser Service von Wirtschaft-vertraulich