Arbeitgeber Bewerber Anfechtung


Suchbegriffe: Arbeitgeber, Bewerber, Anfechtung

Falls Sie einen Mitarbeiter eingestellt haben, der sich mit falschen Angaben beworben hatte
Stellen Sie als Arbeitgeber erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages fest, dass ein Bewerber Sie betrogen hat, ist das bitter. Doch Sie können sich wehren. Eine einfache Vorgehensweise dafür ist die Anfechtung des Arbeitsvertrags. Laut BGB ist es nämlich erlaubt, Verträge wegen arglistiger Täuschung nachträglich für nichtig zu erklären.  Das gilt etwa dann, wenn ein Kandidat auf eine zulässige Frage hin gelogen oder Ihnen gefälschte Zeugnisse vorgelegt hat. Ebenso, wenn er Bewerbungsunterlagen manipuliert oder Ihnen wichtige Informationen vorenthalten hat.

Eine erfolgreiche Anfechtung des Arbeitsvertrags setzt voraus, dass der Bewerber vorsätzlich gehandelt hat. Zudem muss ihm klar gewesen sein, dass die falschen Angaben für die Einstellung maßgeblich waren. Ist das der Fall, wird das geschlossene Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung rückwirkend beendet. Eventuell schon gezahlten Lohn können Sie aber nicht zurückverlangen.

Für die Anfechtung haben Sie als Arbeitgeber ein Jahr Zeit. Wann die Frist zu laufen beginnt, ist jedoch umstritten. Fechten Sie daher unverzüglich an, sobald Sie wissen, dass Sie ein Bewerber belogen oder betrogen hat. Soweit die Empfehlungen des Bonner Dienstes „Arbeitsrecht kompakt“.

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 42/2008

Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur
 




Dieses Glossar ist ein kostenloser Service von Wirtschaft-vertraulich