Arbeitgeber Elternzeit Versetzung Betriebsverlagerung

Eine weiträumige Versetzung nach der Elternzeit müssen Arbeitnehmer nicht akzeptieren
Eine Arbeitnehmerin wollte nach Ablauf der Elternzeit wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Indes: Zwischenzeitlich war es zu einer Betriebsverlagerung gekommen. Das Unternehmen hatte seinen Sitz vom Rhein-Main-Gebiet ins Ruhrgebiet verlagert. Der Mitarbeiterin wurde infolgedessen eine Stelle am neuen, 300 km entfernten Firmensitz angeboten.

Das wollte die Frau nicht akzeptieren und verklagte daraufhin ihren Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung. Vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht bekam sie Recht (Az. 11 Sa 296/06). Die Begründung der Richter: Eine derart weiträumige Versetzung sei trotz Weisungsrechts des Arbeitgebers nicht mehr gerechtfertigt.

Arbeitgeber in einer ähnlichen Situation können solche Probleme von vornherein vermeiden. Die Lösung: Sprechen Sie bereits zum Ende der Elternzeit eine Änderungskündigung aus betrieblichen Gründen aus, falls bei Ihnen zwischenzeitlich eine Betriebsverlagerung stattgefunden hat.

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 38/07




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