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| Arbeitgeber Kündigung Probezeit | ||
Auch eine Kündigung in der Probezeit darf nicht auf einem treuwidrigen Grund beruhen Daraufhin beantragte der Arbeitnehmer für einen Kündigungsschutzprozess Kostenhilfe – mit Erfolg. Den Einwand des Arbeitgebers, in der Probezeit frei kündigen zu können, ließen die Richter nicht gelten. Eine Kündigung, mit der eine Arbeitsunfähigkeit gemaßregelt werden solle, sei treuwidrig, also unzulässig. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers habe daher gute Aussichten auf Erfolg. Tipp für Arbeitgeber: Innerhalb der ersten sechs Beschäftigungsmonate dürfen Sie frei und ohne Angabe von Gründen kündigen. Daran sollten Sie sich halten – so liefern Sie erst gar keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch. Unzulässig wäre etwa, aufgrund einer bestimmten Religions- oder Gewerkschaftszugehörigkeit zu kündigen. Sowie wegen Homosexualität oder wegen berechtigter Lohnansprüche, mahnt „Arbeitsrecht kompakt“.
Dr. Erhard Liemen Der Deutsche Wirtschaftsbrief 50/07 Dieses Glossar ist ein kostenloser Service von Wirtschaft-vertraulich |
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