Arbeitgeber Kündigung Probezeit

Auch eine Kündigung in der Probezeit darf nicht auf einem treuwidrigen Grund beruhen
Einen derartigen Fall hatte jüngst das Landesarbeitsgericht Thüringen zu entscheiden (Az. 5 Ta 55/07): Zwei Monate nach Antritt seiner Beschäftigung erlitt ein Arbeitnehmer einen schweren Verkehrsunfall. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, äußerte er sinngemäß, wer krankmache, könne nur noch mit Kündigung rechnen. Und tatsächlich entließ er den verunglückten Mitarbeiter noch am selben Tag.

Daraufhin beantragte der Arbeitnehmer für einen Kündigungsschutzprozess Kostenhilfe – mit Erfolg. Den Einwand des Arbeitgebers, in der Probezeit frei kündigen zu können, ließen die Richter nicht gelten. Eine Kündigung, mit der eine Arbeitsunfähigkeit gemaßregelt werden solle, sei treuwidrig, also unzulässig. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers habe daher gute Aussichten auf Erfolg. Tipp für Arbeitgeber:

Innerhalb der ersten sechs Beschäftigungsmonate dürfen Sie frei und ohne Angabe von Gründen kündigen. Daran sollten Sie sich halten – so liefern Sie erst gar keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch. Unzulässig wäre etwa, aufgrund einer bestimmten Religions- oder Gewerkschaftszugehörigkeit zu kündigen. Sowie wegen Homosexualität oder wegen berechtigter Lohnansprüche, mahnt „Arbeitsrecht kompakt“.

 

Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 50/07




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