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| Arbeitgeber Kündigungsschutz Betriebszugehörigkeit Teilzeit | ||
Kündigungsschutz: Minijob-Zeiten werden bei der Betriebszugehörigkeit mit angerechnet Dagegen klagte die Mitarbeiterin. Nach über 15-jähriger Betriebszugehörigkeit sei sie unkündbar. Indes: Der Arbeitgeber berief sich auf den Tarifvertrag, wonach Minijobs bei der Betriebszugehörigkeit nicht mitzählten. Das stelle eine unzulässige Diskriminierung dar, urteilte das BAG und gab der Kündigungsschutz-Klage statt. Durch die Klausel im Tarifvertrag würden in Teilzeit beschäftigte Mitarbeiter gesetzeswidrig benachteiligt. Daraus folgt für Arbeitgeber: In Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer dürfen arbeitsrechtlich generell nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte. Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz soll so eine Diskriminierung von Teilzeitkräften verhindert werden. Tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelungen, die gegen diese Vorgabe verstoßen, sind unwirksam. So haben auch Minijobber generell Anspruch auf Erholungsurlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das Gleiche gilt eben auch für die Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeitszeiten. Der Deutsche Wirtschaftsbrief 35/07 Dieses Glossar ist ein kostenloser Service von Wirtschaft-vertraulich |
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