Suchbegriffe: Arbeitgeber, Mobbing
Schlechte Leistungsbeurteilungen dürfen Arbeitnehmer Ihnen nicht als Mobbing ankreiden
Ein Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt eine persönliche, außerordentliche Leistungszulage gezahlt. Diese war allerdings abhängig von einer entsprechend guten Beurteilung durch den jeweiligen Vorgesetzten. Ein Mitarbeiter, der dreimal in Folge schlecht benotet worden war, hatte folglich die Leistungszulage nicht erhalten. Das wollte er nicht hinnehmen und deutete die Bewertungen als einen Teil von Mobbing, das gegen ihn gerichtet sei. Folge: Er verklagte seinen Arbeitgeber auf Schmerzensgeld und Auszahlung der Leistungszulage. Indes:
Vor dem Landesarbeitsgericht Mainz kam der Kläger mit beiden Forderungen nicht durch (Az. 5 Sa 72/08). Er habe nicht darlegen können, warum seine Leistungen deutlich besser zu bewerten seien, so die Richter. Zudem sei er nicht in der Lage gewesen, weitere angebliche Mobbing-Handlungen konkret zu benennen. Ergo: Mobbing muss ein Arbeitnehmer stets anhand systematischen Handelns darlegen und beweisen.
Der Deutsche Wirtschaftsbrief 46/2008
Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur
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