Arbeitgeber Nebenjob Unfall Lohnfortzahlung

Was Ihnen als Arbeitgeber blühen kann, wenn einer Ihrer Mitarbeiter unerlaubt einen Nebenjob ausübt
Ein Unternehmer legte Wert darauf, dass alle Beschäftigten ihre volle Arbeitskraft in den Dienst der Firma stellten. Die Arbeitsverträge sahen vor, dass Nebenjobs der vorherigen schriftlichen Zustimmung bedürfen. Bei einer Neueinstellung war deshalb extra nachgefragt worden, ob nebenbei anderswo gearbeitet wird. Der Befragte hatte das verneint. Dabei war er auf 400-Euro-Basis nebenher in einem Forstbetrieb tätig.

Einige Zeit nach seiner Neueinstellung erlitt der Arbeitnehmer beim Bäumefällen einen schweren Unfall. Mehrere Monate war er arbeitsunfähig. Von seiner Krankenversicherung erhielt er 1.300 € Verletztengeld. Daraufhin berief sich die Versicherung auf die Pflicht zur Lohnfortzahlung und bat den Arbeitgeber zur Kasse. Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 18 Sa 1083/05). Die Richter:

Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht verschuldet gewesen. Ereignet habe sich der Unfall im Nebenjob. Entscheidend sei hier, dass beim Bäumefällen die Unfall-Verhütungsvorschriften eingehalten wurden.

Die Geltendmachung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Erstaunliche Begründung: Das Verschweigen des Nebenjobs sei nicht kausal dafür, dass der Unfall eingetreten sei. „Verschulden“ beziehe sich nur auf die Herbeiführung des Unfalls, nicht auf den ungenehmigten Nebenjob. Fazit: Selbst wenn Ihnen Mitarbeiter einen Nebenjob verschweigen, müssen Sie als Haupt-Arbeitgeber zahlen.

27/2007




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