Arbeitgeber Nichtraucher

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Das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz wirft für Sie als Arbeitgeber konkrete Fragen auf
Beispielsweise die, ob Sie einen Bewerber im Einstellungsgespräch fragen dürfen, ob er raucht oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht entschied 1985, dass diese Frage das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Ob das Bundesarbeitsgericht die damalige Auffassung heute noch teilen würde, ist allerdings fraglich. Denn: Gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dürfte diese Frage nicht verstoßen.

Die landesrechtlichen Vorschriften zum Nichtraucherschutz schließen Arbeitsstätten nicht mit ein. Nichtrauchende Arbeitnehmer können sich aber auf den § 5 der Arbeitsstättenverordnung berufen.  Danach haben sie nicht nur am unmittelbaren Arbeitsplatz einen Anspruch auf Schutz vor Tabakqualm. Sondern auch auf Fluren, Toiletten, in Kantinen und auf sonstigen allgemein genutzten Flächen im Betrieb.  Als Arbeitgeber sind Sie somit gehalten, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die dies garantieren und so den Nichtraucherschutz gewährleisten.

Rauchende Arbeitnehmer hingegen können sich nur auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen.  Als Arbeitgeber sind Sie also nicht verpflichtet, spezielle Räumlichkeiten für Raucher einzurichten. Indes: Dem Betriebsklima zuliebe empfiehlt es sich, Raucherzonen zu schaffen und Raucherpausen zu gewähren.

Mitspracherechte des Betriebsrats sind ausgeschlossen, da Sie lediglich gesetzliche Vorgaben umsetzen. Es darf auch keine Betriebsvereinbarung geschlossen werden, die den Nichtraucherschutz in Frage stellt. Bei der Einführung von Raucherpausen und -zonen hingegen darf der Betriebsrat mitbestimmen.
 

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 20/2008

Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur




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