Arbeitgeber Probezeit Kündigung

Arbeitgeber aufgepasst: Für einfache Tätigkeiten sind sechs Monate Probezeit deutlich zu lang
Dafür genügen wenige Wochen bis maximal drei Monate. Das kann im Falle einer Kündigung bedeutsam werden. Denn: Kündigen Sie erst gegen Ende einer zu lang bemessenen Probezeit, so kann dies unwirksam sein. Einen solchen Fall entschied jüngst das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 3 Sa 514/07):

Ein Transportarbeiter wurde mit 2-wöchiger Kündigungsfrist für sechs Monate Probezeit eingestellt.  Nach fünf Monaten kündigte ihm der Chef. Das wollte der Arbeitnehmer nicht akzeptieren und klagte.  Die Probezeit sei zu lang bemessen und die Kündigung daher unwirksam. Die Richter entschieden:

Bei einer so einfachen Tätigkeit wie in diesem Fall sei eine sechsmonatige Probezeit nicht erforderlich. Das Arbeitsverhältnis sei daher erst mit der 4-wöchigen Frist der ordentlichen Kündigung wirksam beendet. Dazu folgende Hinweise der Kollegen des Bonner Dienstes „Arbeitsrecht kompakt“ für Arbeitgeber: 

Zwar ist die Dauer einer Probezeit nicht starr geregelt, sie muss aber der Tätigkeit angemessen sein. Für einfache Tätigkeiten sind maximal drei Monate ausreichend. Bei höheren Anforderungen gilt:  Hier dürfen Arbeitgeber regelmäßig die höchstens zulässige Probezeit von sechs Monaten vereinbaren. Orientierungshilfe zum Thema Probezeit geben Ihnen die für Ihre Branche einschlägigen Tarifverträge.

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 47/07




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