Arbeitgeber Raucherentwöhnung

Wollen Sie als Arbeitgeber Mitarbeitern eine Raucherentwöhnung spendieren, warten Sie zunächst noch ab
Das Finanzgericht Köln hat vor einiger Zeit trotz des betrieblichen Interesses für Sie als Arbeitgeber steuerlich nachteilig entschieden. Danach müssen Arbeitnehmer die Kosten als geldwerten Vorteil versteuern (Az. 2 K 3877/02). Indes:

Die Ausweitung der Rauchverbote führt in der Finanzverwaltung vielleicht bald zu einer anderen Beurteilung. So hat die Oberfinanzdirektion Rheinland die Finanzämter derzeit zur Zurückhaltung aufgefordert. Konkret: Anfragen, wie die steuerliche Einstufung einer Raucherentwöhnung aussieht, sollen zunächst zurückgestellt werden. Das spricht dafür, dass ein betriebliches Interesse demnächst anerkannt werden könnte.

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 36/07




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