Arbeitgeber Stellenanzeigen Gleichbehandlungsgesetz

Trotz Gleichbehandlungsgesetz dürfen Sie als Arbeitgeber in Stellenanzeigen nach Berufsanfängern suchen
Prinzipiell sind Stellenanzeigen vom Arbeitgeber altersneutral vorzunehmen. Die Bezeichnung „Berufsanfänger“ könnte dagegen verstoßen. Ältere Bewerber könnten daran Anstoß nehmen und Schadenersatz oder Entschädigung von Ihnen wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz fordern. Indes: Dieses Risiko brauchen Sie als Arbeitgeber nach Ansicht von Juristen nicht zu fürchten.

Es könnte sich allenfalls um eine mittelbare Benachteiligung Älterer handeln. Und die kann gerechtfertigt sein. Nämlich dann, wenn fachlich-berufliche Gründe dahinter stehen, die für einen Berufsanfänger sprechen. So bleibt es allein Ihre Sache, wie Sie den Betrieb führen und mit welchen Arbeitnehmern Sie arbeiten. Sie können als Arbeitgeber durchaus Wert auf Mitarbeiter mit wenig Erfahrung legen, die Sie selbst prägen möchten. Ein weiterer Aspekt wäre auch, dass Berufsanfänger relativ wenig verdienen. Daraus folgt:

Sollte jemand diese Art von Stellenanzeigen unter Verweis auf das Gleichbehandlungsgesetz rügen, können Sie als Arbeitgeber gelassen bleiben. Sie brauchen nur Rechtfertigungsgründe parat zu haben, was Ihnen nicht schwer fallen sollte.

20/2007




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