Arbeitgeber Urlaub

Als Arbeitgeber dürfen Sie Mitarbeitern einen Urlaub trotz bereits gebuchter Reise versagen
So das Landesarbeitsgericht Mainz im Falle einer Ärztin. Es ging um einen für April 2007 geplanten Urlaub. Ende 2006 hatte sie diesen im Ferienplan der Klinik vorgemerkt. Der schriftliche Antrag folgte im März 2007. Der Chefarzt verweigerte dann jedoch seine Zustimmung. Seine Begründung: Die Klinik sei gerade voll belegt.

Dagegen klagte die Ärztin, da bereits eine Urlaubsreise gebucht war. Das AG Trier gab ihr zunächst Recht. Das LAG Mainz wies ihren Antrag dann aber zurück. Entscheidend sei hier die Vollbelegung der Klinik. Die Versorgungswünsche der Patienten gingen dem Verlangen der Ärztin nach Urlaub vor (Az. 9 SaGa 8/07). Zudem dürfe der Urlaubszeitpunkt nicht eigenmächtig durch eine vorzeitige Buchung festgelegt werden. Wollen Sie Streit mit Ihren Mitarbeitern von vornherein vermeiden, sollten Sie Folgendes beachten:

Bei der Festlegung von Urlaub sind die Wünsche von Arbeitnehmern regelmäßig zu berücksichtigen. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Betriebsabläufe dementsprechend zu organisieren. Indes:  Ausnahmen sind dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubsbegehren anderer Mitarbeiter. Dann dürfen Sie Mitarbeitern auch bei bereits gebuchter Reise den Urlaub kurz vorher noch versagen.
 

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 34/07




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