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| Arbeitnehmer, Dienstwagen, Fahrt zur Arbeit | ||
Suchbegriffe: Arbeitnehmer, Dienstwagen, Fahrt zur Arbeit Nutzt ein Arbeitnehmer den Dienstwagen im Rahmen von Park-and-ride, zahlt er den Zuschlag nur für die kurze Strecke. Im Urteilsfall betrug die Entfernung bis zum Bahnhof 3,5 km. Der Betrieb dagegen lag 118 km entfernt. Laut BFH ist der Zuschlag auf 3,5 km täglich zu reduzieren (Az. VI R 68/05). Bei Außendienstmitarbeitern kommt es auf die tatsächlich durchgeführten Fahrten zum Betriebssitz an. Ist das beispielsweise nur einmal pro Woche der Fall, verringert sich dadurch der Zuschlag entsprechend. Die Berechnung ist pro Monat in Form einer Einzelbewertung vorzunehmen (Az. VI R 85/04). Laut BFH spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Dienstwagen auch privat genutzt wird. Indes: Das kann jeder Arbeitnehmer dadurch entkräften, dass er weniger Fahrten zum Unternehmen nachweist. Die Vorlage der Jahresnetzkarte der Bahn reicht dafür bereits aus.Gleichzeitig stellt der BFH klar: Zum Nachweis der Pendlerfahrten darf das Finanzamt die Vorlage eines Fahrtenbuchs nicht verlangen. Allein für die Strecken der Fahrt zur Arbeit verstoße das gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Deutsche Wirtschaftsbrief 32/2008 Dr. Erhard Liemen Dieses Glossar ist ein kostenloser Service von Wirtschaft-vertraulich |
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