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| Arbeitslohn, Mitgliedsbeiträge | ||
Die Mitgliedsbeiträge für einen exklusiven Wirtschaftsclub zählen nicht zum Arbeitslohn Die Manager konnten nachweisen, die Clubräume auch für berufliche Präsentationen genutzt zu haben. Laut Finanzgericht reichte das hier aus, um ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers zu bejahen. Liegen somit eigenbetriebliche Ziele vor, brauchen Mitarbeiter die Mitgliedsbeiträge nicht zu versteuern. Der Deutsche Wirtschaftsbrief 44/07 Dieses Glossar ist ein kostenloser Service von Wirtschaft-vertraulich |
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