Arbeitslohn, Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge für einen exklusiven Wirtschaftsclub zählen nicht zum Arbeitslohn
So das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 11 K 555/04). Es ging um Mitarbeiter einer Unternehmensberatung. Die Chefin hatte für vier ihrer Führungskräfte die Mitgliedschaft in einem teuren Wirtschaftsclub bezahlt. Das Finanzamt stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass die Mitgliedsbeiträge als Arbeitslohn einzustufen seien. Indes: 

Die Manager konnten nachweisen, die Clubräume auch für berufliche Präsentationen genutzt zu haben. Laut Finanzgericht reichte das hier aus, um ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers zu bejahen. Liegen somit eigenbetriebliche Ziele vor, brauchen Mitarbeiter die Mitgliedsbeiträge nicht zu versteuern.

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 44/07




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