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| Arbeitslohn Berufshaftpflicht | ||
Übernahme der Berufshaftpflicht ist bei einem Steuerberater kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Das ergibt sich daraus, dass ein angestellter Steuerberater nicht selbst versicherungspflichtig ist. Denn: Diese Pflicht trifft den Arbeitgeber. Bei angestellten Anwälten ist die Übernahme dagegen Arbeitslohn. Laut BFH sind diese nämlich selbst zum Abschluss der Versicherung verpflichtet (Az. VI B 4/09).
Werden Beiträge zu den Berufskammern übernommen, ist das allerdings in allen Fällen Arbeitslohn. Arbeitgeber, die das tun, handeln laut Bundesfinanzhof nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Das hat das Gericht in einer weiteren Entscheidung bekräftigt (Az. VI R 26/06).
(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 02/2010)
Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur Dieses Glossar ist ein kostenloser Service von Wirtschaft-vertraulich |
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