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Arbeitslohn allein nach dem Lebensalter zu staffeln, verstößt gegen das Gleichbehandlungsgesetz
Das ergibt sich aus einem jüngst ergangenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen (Az. 2 Sa 1689/08). Der Fall: Ein Arbeitnehmer wurde nach dem Bundesangestellten-Tarifvertrag entlohnt. Die Besonderheit: Die Vergütung war nach dem Lebensalter gestaffelt – ältere Beschäftigte erhielten mehr Lohn als jüngere. Und das bei gleicher Tätigkeit. Der 31-jährige Mitarbeiter fühlte sich dadurch benachteiligt und klagte.
Die Richter gaben dem Kläger Recht und erklärten die tarifliche Vergütungsregelung für unwirksam. Sie stelle nach dem AGG eine Diskriminierung wegen Alters dar und benachteilige jüngere Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer durfte deshalb den Lohn seiner älteren Kollegen verlangen. Tipp für Arbeitgeber:
Eine Lohndifferenzierung nach dem Dienstalter ist gemäß EuGH-Rechtsprechung dagegen zulässig. Sie honoriert nämlich die Berufserfahrung. Allerdings gilt das nur bei verantwortungsvollen Tätigkeiten. Löhne für Routinejobs, die keine besondere Erfahrung erfordern, sollten Sie nur geringfügig staffeln. Dokumentieren Sie zudem, wie hoch und wie wichtig der Erfahrungszuwachs bestimmter Tätigkeiten ist. So sind Sie bei eventuellen Streitigkeiten auf der sicheren Seite, empfiehlt „Arbeitsrecht kompakt“.
(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 37/2009)
Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur
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