Arbeitslohn Sonderzahlungen Elterngeld

Welche Sonderzahlungen sich erhöhend auf das Elterngeld auswirken – und welche nicht

67 % des durchschnittlichen Nettolohns der letzten zwölf Monate vor der Geburt beträgt derzeit das Elterngeld. Wie hoch es konkret ausfällt, hängt auch von Sonderzahlungen ab, die der Arbeitgeber eventuell geleistet hat. Solche Extras zählen bei der Berechnung aber nur dann mit, wenn sie Teil des regelmäßigen Arbeitslohns sind.
 
Das trifft gemäß den Lohnsteuer-Richtlinien des BMF etwa auf zusätzlich vergütete Überstunden zu. Gleiches gilt für mehrmals im Jahr ausgezahlte Umsatzbeteiligungen – so jedenfalls ein Gerichtsurteil. Erstritten von einer Arbeitnehmerin aus der Immobilienbranche, die nur ein geringes Festgehalt erhielt. Zusätzlich bekam sie aber sechs üppige Provisionen pro Jahr. Die erhöhen ihren Elterngeldanspruch. Dies entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 12 EG 7/08, nicht rechtskräftig). 
 
Anders sieht es dagegen bei Weihnachtsgeld, einmaligen Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen aus. Ebenso beim dreizehnten Monatsgehalt. All diese Zahlungen gehören nicht zum regelmäßigen Arbeitslohn. Folge: Bei der Berechnung des Elterngeldes bleiben sie unberücksichtigt.
 
(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 35/2009)
 
Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur



Dieses Glossar ist ein kostenloser Service von Wirtschaft-vertraulich