Arbeitslohn Absenkung des Lohns bei Fehlverhalten

Arbeitslohn: Fehlverhalten von Mitarbeitern dürfen Sie nicht mit einer Absenkung des Lohns ahnden
 
Ein Sachbearbeiter hatte Betriebsinterna von seinem Firmen-PC zur Veröffentlichung an die Presse gegeben. Ganz klar – das war ein Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Die Quittung folgte prompt: Sein Arbeitgeber kündigte ihm fristlos, bot aber zugleich die Weiterbeschäftigung zu niedrigerem Lohn an.
 
Dieses Angebot nahm der Mitarbeiter unter Vorbehalt an, erhob aber zugleich Änderungsschutzklage. Der Chef hingegen argumentierte, das geringere Entgelt sei als Warnung an den Arbeitnehmer zu verstehen. Zudem stelle es im Vergleich zur sofortigen Beendigungskündigung das mildere Mittel dar. Indes: 
 
  • Die Richter des Landesarbeitsgerichts Nürnberg erklärten die Änderungskündigung für unwirksam. Zwischen dem Fehlverhalten und dem Änderungsangebot bestehe kein sachlicher Zusammenhang. Dieser sei aber erforderlich, um das Risiko wiederholter Pflichtverletzungen möglichst auszuschalten.   Im vorliegenden Fall sei eine Lohnkürzung dazu jedoch nicht geeignet, so die Richter (Az. 7 Sa 31/08).

(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 28/2009)

Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur




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