![]() |
||
| Arbeitslohn Arbeitszeitdaten | ||
Fälscht ein Mitarbeiter seine erfassten Arbeitszeitdaten, dürfen Sie ihm fristlos kündigen
Das folgt aus einem jüngst ergangenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Es ging um diesen Fall: Eine Arbeitnehmerin hatte anderthalb Jahre lang das Zeiterfassungssystem zu ihren Gunsten manipuliert. Sogar ganze Tage, in denen sie gar nicht anwesend war, hatte sie nachträglich als Arbeitszeit ausgewiesen. Insgesamt mindestens 82 mal hatte sie so ihre Anwesenheitszeiten gefälscht.
Als die Manipulationen aufflogen, kündigte der Arbeitgeber fristlos. Die Frau hielt das für überzogen. Unter Verweis auf ihre 30-jährige Betriebszugehörigkeit erhob sie Kündigungsschutzklage. Indes:
Die Richter des Landesarbeitsgerichts entschieden zugunsten des Arbeitgebers (Az. 7 Sa 735/08). Durch den fortgesetzten Arbeitszeitbetrug habe die Klägerin das Vertrauensverhältnis unheilbar zerstört. Daran ändere auch die langjährige Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiterin nichts, urteilten die Richter. Nach diesen Vorfällen sei dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten.
Kommt es in Ihrem Betrieb zu Unregelmäßigkeiten bei der Zeiterfassung, sollten Sie zunächst abmahnen. Das gilt auch dann, wenn die Abweichung nur auf eine Nachlässigkeit des Mitarbeiters zurückgeht. Anders sieht es aus, wenn betrügerischer Vorsatz im Spiel ist und so Arbeitslohn erschlichen wird. Dann dürfen Sie ohne Abmahnung außerordentlich kündigen, informiert „Arbeitsrecht kompakt“.
(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 33/2009)
Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur Dieses Glossar ist ein kostenloser Service von Wirtschaft-vertraulich |
||