Arbeitsmittel Privatwohnung Steuer

Suchbegriffe: Arbeitsmittel, Privatwohnung, Steuer

Welche in Ihrer Privatwohnung genutzten Arbeitsmittel Sie als Unternehmer von der Steuer absetzen können
Arbeiten Sie zu Hause für Ihr Unternehmen, dürfen Sie alle dort eingesetzten Arbeitsmittel geltend machen. Ob Sie in Ihrer Privatwohnung ein abzugsfähiges Arbeitszimmer haben oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Als Arbeitsmittel von der Steuer abzugsfähig sind Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte und Büromaterial. Konkret:

Zu den Einrichtungsgegenständen gehören etwa Schreibtisch, Bürostuhl, Aktenregale und Büroschränke. Ebenso eine Schreibtischleuchte sowie Papierkörbe. Computer und Drucker gelten als Arbeitsgeräte. Auch andere technische Einrichtungen wie Scanner und Tischrechner gehören zu dieser Kategorie. Die üblichen Verbrauchsmittel wie Papier, Toner und Schreibutensilien zählen als Büromaterial. Achtung: Probleme gibt es eventuell, wenn Sie eine komplette PC-Anlage mit Zusatzgeräten absetzen wollen.

In voller Höhe geht das nur, wenn Sie diese Geräte tatsächlich zu mehr als 90 % betrieblich nutzen. Das glaubt Ihnen das Finanzamt aber nur, wenn Sie noch einen weiteren PC in Ihrer Wohnung haben. Diesem wird dann eine private Nutzung, etwa Computerspiele oder Surfen im Internet, zugerechnet. Fehlt ein zweiter PC in Ihrer Privatwohnung, dürfen Sie einen Computer ohne weiteren Nachweis nur zu 50 % von der Steuer absetzen. Das folgt aus einem älteren Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 135/01).

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 12/2008

Chefredakteur
Dr. Erhard Liemen




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