Arbeitsverhältnis, Betriebsausgaben, Versicherung, Ehegatten

Suchbegriffe: Arbeitsverhältnis, Betriebsausgaben, Versicherung, Ehegatten
Barlohnumwandlungen durch Direktversicherungen sind bei Ehegatten Betriebsausgaben
Es geht um Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten vereinbart wurde. Solchen Arbeitsverhältnissen trauen die Finanzämter ja nie so recht. Umso erfreulicher: Die Praxis, die Betriebsausgaben wegen Überversorgung zu kürzen, weist der Bundesfinanzhof zurück. Wird bisheriger Barlohn in Prämien für die Versicherung umgewandelt, so sind diese betrieblich veranlasst. Eine ungewöhnliche oder unangemessene Gestaltung liege nicht vor (Az. VIII R 68/06).

Der BFH betont, dass eine betrieblich ausgestaltete Alterssicherung auf dem Arbeitsverhältnis beruht. Speisung und Aufbau aus eigenen Gehaltsteilen sprächen deshalb gegen die Prüfung einer Überversorgung. Der bisher allein betriebliche Lohnaufwand könne durch die Versicherung nicht „privat“ werden.

Die Vorinstanz hatte noch entschieden, dass die Altersvorsorge nicht zur Überversorgung führen darf. Mit dieser Auffassung brauchen Sie sich als Arbeitnehmerehegatte nicht länger herumzuschlagen. Voraussetzung für die Anerkennung als Betriebsausgaben bleibt jedoch, dass das betreffende Arbeitsverhältnis zwischen den Ehegatten steuerrechtlich anzuerkennen ist. Das ist der Fall, wenn der Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich standhält.

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 43/2008

Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur




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