Arbeitszeit Arbeitgeber

Arbeitszeit Arbeitgeber
Berücksichtigen Sie als Arbeitgeber bei der Lage der Arbeitszeit auch familiäre Belange Ihrer Mitarbeiter
Eine als Verkäuferin beschäftigte Arbeitnehmerin war alleinerziehende Mutter eines 3-jährigen Kindes. Während der täglichen Arbeitszeit wollte sie ihren Sprössling in einer Kindertagesstätte betreuen lassen. Die Öffnungszeiten der Kita wichen jedoch teilweise von ihren Dienstzeiten ab.

Die Frau beantragte daher, den Beginn ihrer Arbeitszeit um eine Stunde zu verschieben. Doch der Arbeitgeber lehnte ab. Gerade bei den frischen Lebensmitteln, wo sie tätig sei, gebe es frühmorgens immer besonders viel zu tun. Daraufhin reichte sie Klage ein. Ihr Argument: Sie könne ebenso gut im Non-Food-Bereich eingesetzt werden.

Vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte die Klage Erfolg (Az. 2 Sa 217/08). Der Arbeitgeber habe die familiären Belange seiner Mitarbeiterin nicht ausreichend berücksichtigt. Die Klägerin hätte ohne Probleme auch im Bereich des Non-Food-Sortiments beschäftigt werden können. Dort hätten einer Verschiebung der Arbeitszeit auch keine betrieblichen Gründe im Wege gestanden.
 

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 14/2008

Dr. Erhard Liemen
Chefredakteur




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