Arbeitszimmer, Betriebsausgaben

Eine Teilzeitkraft kann bei einem häuslichen Arbeitszimmer den vollen Abzug bei den Betriebsausgaben sichern
Das folgt aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. IV R 2/06). Der Kläger ist Arbeitnehmer. Nebenberuflich ist er als Rechtsanwalt selbstständig. Diese Tätigkeit übt er in seinem Einfamilienhaus aus. In zwei Kellerräumen. Ein Raum dient als Sekretariatsarbeitsplatz, der andere als Arbeitszimmer des Anwalts. 

Für die anfallenden Schreibarbeiten hat der Anwalt zwei Teilzeitkräfte je nach Bedarf beschäftigt. Ganztägig war das Büro nicht besetzt. Die Aufwendungen für beide Arbeitszimmer setzte er als Betriebsausgaben an. Trotz der Einbindung in die häusliche Sphäre hatte er vor dem BFH damit Erfolg. Denn:

Bei Beschäftigung von Teilzeitkräften gelten die Einschränkungen für häusliche Arbeitszimmer nicht. Sekretariatsarbeitsplatz und Anwaltszimmer werden als funktionale Einheit eingestuft. Die Konsequenz: Die Aufwendungen für beide Räume sind als Betriebsausgaben abziehbar.

Ob es eine zeitliche Untergrenze bei der Teilzeitbeschäftigung gibt, hat der BFH nicht entschieden. Indes:  Eine Teilzeitkraft reicht bereits aus. Diese darf jedoch nicht zur Familie oder zum Haushalt gehören. Bei Beschäftigung solcher Personen nimmt das Gericht eine steuerschädliche Selbstnutzung an.

24/2007




Dieses Glossar ist ein kostenloser Service von Wirtschaft-vertraulich