Arbeitszimmer, Steuer

Finanzgericht bejaht Mehrfamilienhaus-Variante beim „außerhäuslichen“ Arbeitszimmer
In puncto Steuer hat das zur Folge, dass die Beschränkungen für „häusliche“ Arbeitszimmer nicht zur Anwendung kommen. Der Kläger wohnt im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses. Im ersten Obergeschoss lebt seine Mutter. Diese hat an den Sohn ein abgetrenntes, kleines Apartment vermietet, das er als Arbeitszimmer nutzt. Einen direkten Zugang von der Erdgeschosswohnung zum Arbeitszimmer gibt es nicht. Dazu das FG Köln:

Die Kosten für dieses Apartment sind in voller Höhe von der Steuer absetzbar (Az. 10 K 839/04). Das Finanzamt hatte wegen der direkt angrenzenden Etage hier ein „häusliches“ Arbeitszimmer gesehen. Das wies das FG zurück, ließ allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

Der Deutsche Wirtschaftsbrief 46/07




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